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Merkblatt für Eheschließende ca. 1950

Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut Schriftgut - Amtsdrucksachen [2022/0153/046]
Merkblatt für Eheschließende ca. 1950 (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Hans-Günter Förster (CC BY-NC-SA)
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Beschreibung

Mekrblatt für Eheschließende
Gesundheitliche Ratschläge

Das Merkblatt wurde vom Verlag für Behördenbedarf, Baden-Baden, Vertriebsstelle des Verlags für Standesamtswesen, herausgegeben.

Dieses Merkblatt soll der Standesbeamte gemäß §430 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden den Verlobten und denjenigen, deren Einwilligung zu der Verehelichung nach dem Gesetz erforderlich ist, vor der Anordnung des Aufgebots aushändigen!

"Wer willens ist sich zu verehelichen, möge nachstehdes beachten und beherzigen:" ...

Inhaltlich wird an Brautleute appelliert, sich vor der Verehelichung ärztlich untersuchen lassen, um die Gewähr für "ein glückliches und befriedigendes Eheleben" zu haben.
Abschließend wird darauf hingewiesen: "Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten wird mit Gefängnis bestraft, wer weiß, oder den Umständen nach annehmen muß, daß er an einer mit Ansteckungsgefahr verbundenen Geschlechtskrankheit leidet und trotzdem eine Ehe eingeht, ohne dem anderern Ehegatten vor der Eingehung der Ehe über seine Krankheit Mitteilung gemacht zu haben."

Den gesamten Text siehe Transkript/Abschrift

Material/Technik

Papier / Schwarzweissdruck

Maße

Länge: 29,7 cm, Breite: 21,0 cm, Stückzahl: 1

Abschrift

Original: Deutsch

N. No Merkblatt für Eheschließende Gesundheitliche Ratschläge Wer willens ist sich zu verehelichen, möge nach- stehendes beachten und beherzigen: Gesundheit von Mann und Frau ist ein Grund- pfeiler für das Glück in der Ehe. Im gesunden Men- schen wohnen gesunder Sinn, Kraft und Schaffens- freude, kurz, alle diejenigen Körper- und Geistes- kräfte, die Zufriedenheit im ehelichen Leben und eine gesunde Nachkommenschaft verbürgen. Krankheit des einen wirkt schädigend auf den anderen, macht ihm vermehrte Arbeit, nimmt die Lebensfreude, bringt Kummer und Sorge ins Haus. Krankheiten können bei dem Zusammenleben in der Ehe auf den anderen Gatten übertragen werden. Ganz besonders hart aber werden die Kinder von gewissen Krankheiten der Eltern betroffen. Schon wenn Krankheit von Vater und Mutter nur ungün- stige wirtschaftliche Verhältnisse in der Ehe zur Folge hat, leiden darunter Gedeihen und Erziehung der Kinder. Noch schlimmer aber ist, daß gewisse Krankheiten oder die Veranlagung hierfür auf die Kinder übergehen und ihre körperliche und geistige Entwicklung schwer schädigen. Auch zeugen kranke Eltern meist schwächliche, leicht zur Erkrankung neigende Kinder. Bleibt die Ehe kinderlos, SO ist nicht selten elterliche Krankheit daran schuld. Besonders unheilvoll sind für Eltern wie für Kinder die Tuberkulose (Schwindsucht) sowie die G e - schlechts- und Geisteskrankheiten; nicht minder verderblich wirken Trunksucht, Morphium- oder Kokainmißbrauch. Deshalb ist es für jeden, der heiraten will, heilige Pflicht gegen sich selbst, gegenüber seinem künf- tigen Ehegatten und den erhofften Kindern, daß er sich vorher vergewissert, o b der wichtige Schritt zur Verehelichung mit sei- nem Gesundheitszustand sich vereinbaren läßt. Die Brautleute müssen ernstlich prüfen, ob nicht nur die gegenseitige Liebe und die wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern auch die beiderseitige Gesundheit Gewähr für ein glückliches und be- friedigendes Eheleben bieten. Dafür, daß die Prüfung geschieht, tragen die Verantwortung auch die Eltern der Brautleute sowie die Vormünder und son- stige Elternvertreter, die rechtlich und sitt- lich jederzeit für das Wohl ihrer Pflegebefohlenen zu sorgen verpflichtet sind. Nur der Arzt kann sagen, ob eine Krankheit vorliegt, welche zur Zeit die Heirat nicht ratsam erscheinen läßt. Gar mancher ist krank, ohne es überhaupt zu wissen. Verlobter und Verlobte, jeder von beiden, sollen zu einem Arzt, der ihr Vertrauen genießt, gehen und ihn um sein sachverständiges Urteil bitten. Frei und offen soll ihm die volle Wahrheit gesagt werden. Zu Besorgnis liegt kein Grund vor, denn der Arzt muß volle Verschwiegenheit wahren, setzt sich sogar straf- rechtlicher Verfolgung aus, wenn er diese Pflicht ver- letzt. Rät der Arzt angesichts des augenblicklichen Gesundheitszustandes von der Ehe ab, so sollen die Verlobten auf Vernunft und Gewissen hören und von der Eheschließung bis auf weiteres Abstand nehmen. Viel größer ist der Schmerz und ungleich bitterer ist die Enttäuschung, wenn sie diesem Rat nicht folgen, mit seligen Erwartungen in die Ehe ein- treten, hinterher aber mit ihren Hoffnungen Schiff- bruch leiden. In der Regel wird übrigens die ärzt- liche Untersuchung nur die Bestätigung der Heirats- fähigkeit bringen. Schon oft ist die bange Sorge, untauglich für die Ehe zu sein, durch die ärztliche Untersuchung behoben, in vielen Fällen dem Unter- suchten daneben wertvoller ärztlicher Rat zur Be- hebung seines der Verehelichung nicht weiter hin- derlichen Leidens zuteil geworden. Aber auch wer tatsächlich in einem zur Verhei- ratung nicht geeigneten Gesundheitszustand befun- den werden sollte, wird oft genug vom Arzte zugleich erfahren, daß er mit ärztlicher Hilfe seine Gesund- heit wiederzuerlangen vermag. Er kann dann einige Zeit später mit gutem Gewissen und mit Aussicht auf wahres Familienglück die Ehe schließen. Von dem Ergebnis der ärztlichen Befragung sollten sich die Braut- leute gegenseitig, bevor sie den end- gültigen Entschluß zur Verehe- lichung fassen, unterrichten oder sich durch Vermittlung ihrer Eltern, Vormünder oder sonstigen Eltern- vertreter Kenntnis geben Wer dies unterläßt, begeht schweres Unrecht, das sich bitter rächen kann. Wer aber weder rein menschlichen Gefühlen noch dem Rufe des Gewissens Gehör gibt, der sei auf folgendes hingewiesen: Nach dem Gesetz zur Be- kämpfung der Geschlechtskrankheiten wird mit Gefängnis bestraft, wer weiß, oder den Umständen nach annehmen muß, daß er an einer mit Ansteckungsgefahr ver- bundenen Geschlechtskrankheit lei- det und trotzdem eine Ehe eingeht, ohne dem anderen Ehegatten vor der Eingehung der Ehe über seine Krankheit Mitteilung gemacht zu haben. Diese Vorschriften gelten auch für Ver- heiratete. Mögen vorstehende Darlegungen bei allen, die es angeht, Beachtung und Befolgung finden. Sie stützen sich, auf reiche Erfahrungen des Lebens und sollen in wohlmeinender Absicht nur unglückliche Ehen verhüten. Dieses Merkblatt soll der Standesbeamte gemäß § 430 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden den Verlobten und denjenigen, deren Einwilligung zu der Verehelichung nach dem Gesetz erforderlich ist, vor der Anordnung des Aufgebots aushändigen! B 148 Merkblatt für Eheschließende, Nachdruck verboten! Verlag für Behördenbedarf, Baden-Baden Vertriebsstelle des Verlags für Standesamtswesen, B 148

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